Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)

Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)
Tarifvertrag vom 23.2.1961 m.spät.Änd. und Ergänzungen; regelt umfassend die Rechtsverhältnisse der  Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
- Ausgenommen sind einige Gruppen von Angestellten ( AT-Angestellter); Sonderregelungen z.B. für Angestellte in Krankenhäusern, auf Schiffen, Versorgungsbetrieben, Flughafenbetrieben.
- Bestandteile: (1) Grundvergütung: Verschieden je nach Lebensalter.
- (2) Ortszuschlag: Wohngeldzuschuss (Ortszuschlagstabelle).
- (3) Sonderzuwendung: Beträgt 82,14 Prozent (West) bzw. 61,60 Prozent (Ost) der Vergütung, die gezahlt würde, wenn der volle Monat September Erholungsurlaub wäre (vgl. § 47 II BAT – Urlaubsvergütung).
- (4) Urlaubsgeld: Nach den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Angestellte.
- Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den besonderen Vergütungstarifverträgen.
- (5) Eingruppierung: Die Angestellten werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert (§ 22 und Anlage 1a und 1b BAT); unterliegt der Mitbestimmung des  Personalrats (vgl. § 75 I Nr. 2 BPersVG).
- Vgl. auch  Bewährungsaufstieg.
- Weitere Informationen unter www.bmi.bund.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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